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§ 34a & § 7g: Die GmbH-Tricks für Einzelunternehmer

Thesaurierungsbegünstigung und Investitionsabzugsbetrag — wie Personenunternehmen fast auf GmbH-Niveau kommen

7 Min. LesezeitDas unterschätzte Kapitel — fehlt in vielen Seminaren, weil weniger glamourös als „Holding & Dubai“

Nicht jeder will eine GmbH-Struktur mit doppelter Buchführung und Notarterminen. Das EStG bietet Einzelunternehmern und Personengesellschaften zwei Hebel, die kaum jemand voll ausnutzt: § 34a deckelt die Steuer auf einbehaltene Gewinne auf 28,25 % (statt bis 45 %), und § 7g zieht 50 % künftiger Investitionen steuerlich in die Gegenwart vor. Kombiniert ergibt das eine Liquiditäts-Maschine — ganz ohne Rechtsformwechsel.

§ 34a EStG: Die Thesaurierungsbegünstigung

Auf Antrag werden nicht entnommene Gewinne mit pauschal 28,25 % + Soli (~29,8 %) besteuert statt mit dem persönlichen Satz von bis zu 45 % + Soli — und dieser Satz sinkt per Gesetz weiter: 27 % (2028), 26 % (2030), 25 % (ab 2032), parallel zur Körperschaftsteuer-Senkung. Der Deal: Entnehmen Sie die begünstigten Gewinne später doch, kommt eine Nachversteuerung von 25 % + Soli obendrauf — die Gesamtbelastung liegt dann ÜBER dem Normaltarif. § 34a ist also kein Steuergeschenk, sondern ein Zins-Hebel: Er lohnt, wenn das gesparte Geld lange im Betrieb arbeitet (Faustregel: ab ~5–7 Jahren Thesaurierungsdauer und Grenzsteuersatz 45 %).

Seit dem Wachstumschancengesetz (2024) ist die Regel deutlich praxistauglicher: Der begünstigungsfähige Gewinn wurde um die gezahlte Gewerbesteuer und die Entnahmen zur Zahlung der § 34a-Steuer selbst erweitert — vorher fraßen genau diese Pflicht-Entnahmen die Begünstigung auf.

§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag + Sonderabschreibung

Planen Sie in den nächsten 3 Jahren bewegliche Wirtschaftsgüter anzuschaffen (Maschinen, Fahrzeuge, IT, PV-Anlage), dürfen Sie HEUTE bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen — bis 200.000 € Abzugsvolumen, sofern Ihr Gewinn ≤ 200.000 € liegt. Dazu kommt nach Anschaffung die Sonderabschreibung von 40 % (für Anschaffungen seit 2024) in den ersten 5 Jahren — zusätzlich zur normalen AfA.

Der Effekt ist reine Steuerstundung mit Progressions-Bonus: Sie verschieben Gewinn aus einem Spitzenjahr in Jahre mit niedrigerem Satz und finanzieren Investitionen aus gesparter Steuer vor. Wird die Investition nicht binnen 3 Jahren getätigt, löst das Finanzamt den Abzug rückwirkend auf — mit Verzinsung.

Die Kombination — und wann doch die GmbH gewinnt

Im Zusammenspiel: § 7g drückt den Gewinn unter die 200k-Grenze und in eine mildere Progression, § 34a deckelt den Rest bei ~29,8 %. Ein Einzelunternehmer mit 300.000 € Gewinn und Investitionsplänen kann seine Steuerlast damit um 40.000–60.000 € ins Morgen verschieben.

Ehrlicher Vergleich: Die GmbH thesauriert dauerhaft bei ~30 % OHNE Nachversteuerungs-Bumerang und öffnet die Tür zu § 8b/Holding. Wer dauerhaft hohe Gewinne weit über dem Eigenbedarf erzielt, fährt mit der Kapitalgesellschaft strukturell besser — § 34a/§ 7g sind die richtige Wahl für die Übergangsjahre und für alle, die bewusst bei der Personengesellschaft bleiben (Verlustverrechnung, einfache Entnahmen, kein vGA-Thema).

Modellrechnung: Einzelunternehmer, 300.000 € Gewinn, 150.000 € Investition geplant

Spitzensatz 45 % + Soli ≈ 47,5 %. § 7g: 50 % von 150k = 75k IAB. § 34a auf 150k thesaurierten Rest-Gewinn. Vereinfacht.

Ohne GestaltungMit § 7g + § 34a
Zu versteuern (Jahr 1)300.000 €225.000 € (nach IAB), davon 150k thesauriert à ~29,8 %
Steuer Jahr 1~135.000 €~80.000 €
Liquiditätsvorteil Jahr 1~55.000 €
SpäterNachversteuerung bei Entnahme + IAB-Verrechnung bei Anschaffung

💡 55.000 € bleiben im Jahr 1 im Unternehmen und finanzieren die Investition mit. Es ist Stundung, kein Erlass — aber Stundung mit Rendite, solange das Kapital arbeitet.

Fallstricke aus der Praxis

  • § 34a-Nachversteuerung schlägt zu, wenn Entnahmen die laufenden Gewinne übersteigen — Entnahme-Disziplin ist Pflicht (Reihenfolge-Fiktion!)
  • § 7g ohne tatsächliche Investition binnen 3 Jahren → rückwirkende Auflösung plus Zinsen (1,8 % p. a.)
  • Gewinngrenze 200.000 € für § 7g gilt einheitlich (EÜR wie Bilanz) — knapp darüber? Erst IAB-fähige Gestaltung prüfen
  • Rechtsformwechsel zur GmbH NACH § 34a-Nutzung löst die komplette Nachversteuerung auf einen Schlag aus — Reihenfolge planen

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Allgemeine Information, keine Steuerberatung (§§ 2, 5 StBerG). Alle Werte sind vereinfachte Modellrechnungen (Rechtsstand Juni 2026); Gesetze, Sätze und Rechtsprechung ändern sich. Ob und wie eine Struktur in Ihrem Einzelfall funktioniert, kann nur ein zugelassener Steuerberater oder Rechtsanwalt beurteilen.